Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.
Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.
Die Verpflichtung darf längstens für 24 Monate gelten. Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung auszunehmen. Die §§ 48 bis 50 des Asylgesetzes…
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a oder 4 bis 7, die ihren Pflichten gemäß einer Anordnung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz…
eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Absatz 2a festgestellt wird.
Die Beschränkungen, auf die in den Artikeln 4 und 6 Bezug genommen wird, gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.
Die Beschränkungen, auf die in Artikel 4 Bezug genommen wird, gelten, solange die Gründe dafür vorliegen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.