Erwägungsgrund 8 32026D1446
Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte der betroffenen Personen und die Gewährleistung der Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeiten, die die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 in Ausübung öffentlicher Gewalt im öffentlichen Interesse der Union im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 durchführt, miteinander zu vereinbaren. Die Kommission kann Beschränkungen anwenden, wenn beispielsweise die Ausübung dieser Rechte eine laufende Untersuchung gefährden würde, z. B. wenn die Gefahr besteht, dass während einer Untersuchung Beweismittel vernichtet oder wichtige Akteure (z. B. Zeugen) beeinflusst werden.