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Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).
die Grenzbehörde, bei der der Ausländer einen Asylantrag stellt,
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Asylanträge persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.
Gibt es Anzeichen dafür, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich in Hafteinrichtungen oder an Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen,…
Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, auch unbegleiteter Minderjähriger, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 gegenüber…
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen und zu registrieren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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