Erwägungsgrund 17 32024R1351
Begünstigten Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates Maßnahmen in Drittländern oder in Bezug auf Drittländer durchzuführen.