Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wenn ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, auch unbegleiteter Minderjähriger, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 gegenüber persönlich den Wunsch äußert, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten, gilt damit ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt. Haben die Bediensteten der zuständigen Behörde bei einer Aussage Zweifel, ob diese als Antrag auf internationalen Schutz zu verstehen ist, so fragen sie die Person ausdrücklich, ob sie internationalen Schutz zu erhalten wünscht.
Die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 für die Unterbringungseinrichtungen zuständig sind, werden — soweit erforderlich — von der Stellung eines Antrags in Kenntnis gesetzt. Im Fall von Drittstaatsangehörigen, die einer Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 unterzogen werden, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diesen Absatz erst nach Abschluss der Überprüfung anzuwenden.
Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Umständen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und…
das Recht, internationalen Schutz zu beantragen, und die geltenden Vorschriften für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, gegebenenfalls unter…
Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats…
Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 5 und 7, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden an die für die Registrierung des Antrags…
In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.