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Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(EU) 2024/1347,
(EU) 2024/1348,
(EU) 2024/1349,
(EU) 2024/1351,
(EU) 2024/1352,
(EU) 2024/1356,
(EU) 2024/1358 und
(EU) 2024/1359
Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genießen oder internationalen Schutz nach jener Richtlinie…
‚Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde‘ eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung…
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU)…
der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des…
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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