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Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
‚Person, die internationalen Schutz beantragt hat‘ einen Antragsteller im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
‚Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde‘ eine Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1351;
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
‚Familienangehöriger‘ einen Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1351;“.
Die Nummern 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
‚Drittstaatsangehöriger‘ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1351;
‚unbegleiteter Minderjähriger‘ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2024/1351;“.
Folgende Nummer wird angefügt:
‚Solidaritätsaktion‘ eine Maßnahme, deren Anwendungsbereich die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegt ist und durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung finanziert wird.“
In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge werden für jede Person, die internationalen Schutz beantragt bzw. der internationaler Schutz zuerkannt wurde und bei der es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde, auf 12 000 EUR erhöht.
In Artikel 35 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Finanzbeiträge nach Maßnahmen und einer Beschreibung der wichtigsten mit der Finanzierung erzielten Ergebnisse;“.
In Anhang II Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen im Einklang mit dem in Anhang III festgelegten Umfang der Unterstützung.“.
In Anhang VI Tabelle 1 Nummer IV wird der folgende Code angefügt: „007 Solidaritätsmaßnahmen“.
In Anhang VI Tabelle 3 werden die folgenden Codes angefügt: „006 Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen 007 Internationaler Schutz (Überstellungen in den Mitgliedstaat) 008 Internationaler Schutz (Überstellungen aus dem Mitgliedstaat) 009 Solidaritätsmaßnahmen“.
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