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Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der einen Asylantrag stellt. Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen internationalen Schutz zu. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.
Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat aufhält oder in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,…
„Übernahme“ die Überstellung eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, aus dem Hoheitsgebiet eines begünstigten…
Wenn eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Zuge einer Überstellung nach Annahme eines Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU)…
Wurde ein Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde übernommen, so erkennt der Übernahmemitgliedstaat automatisch den internationalen Schutzstatus zu,…
eine zugelassene Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder sich irregulär in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat…
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