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Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat leitet unverzüglich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein.
Wenn der Antragsteller flüchtig ist, setzt der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, oder gegebenenfalls der Übernahmemitgliedstaat das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fort.
Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt hat oder der nach Artikel 16 Absatz 4 dieser Verordnung zuständig geworden ist, gibt unverzüglich gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac Folgendes an: Bis zur Hinzufügung dieser Informationen gelten die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Verfahren.
seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 2,
seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 3,
seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 4,
seine Zuständigkeit aufgrund der Nichteinhaltung der in Artikel 39 festgelegten Fristen,
die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der einem Gesuch um Aufnahme des Antragstellers nach Artikel 40 stattgegeben hat,
seine Zuständigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 3.
Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat aufhält oder in diesem Mitgliedstaat während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wird von dem die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 wieder aufgenommen. Diese Pflicht erlischt, wenn der bestimmende Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat aufhält oder in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, nachdem ein anderer Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die betreffende Person nach Artikel 67 Absatz 9 übernommen wird, und bevor die Überstellung in diesen Mitgliedstaat nach Artikel 67 Absatz 11 erfolgt ist, wird von diesem Übernahmemitgliedstaat nach Maßgabe der Artikel 41 und 46 wieder aufgenommen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Übernahmemitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
bis zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und bis zur etwaigen Durchführung des Überstellungsverfahrens der in den Absätzen 1 und 2 genannte…
Sind die Voraussetzungen für das Verfahren an der Grenze erfüllt, so entscheiden die Mitgliedstaaten unbeschadet der in Artikel 51 Absatz 2 dieser Verordnung…
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen…
ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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