Erwägungsgrund 36 32024R1351
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem wurde als gemeinsamer Raum des Schutzes schrittweise auf der Grundlage der uneingeschränkten und umfassenden Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, (im Folgenden „Genfer Abkommen“) geschaffen, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. In dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.