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Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 und vorbehaltlich des § 9 nach dem Herkunftsstaat der klagenden oder antragstellenden Person.
Herkunftsstaat im Sinne dieser Verordnung ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen, bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten sowie in den Fällen, in denen die antragstellende Person politische Verfolgung von einem Staat befürchtet, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, gilt als Herkunftsstaat der Staat, von dem die Person Verfolgung befürchtet.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich folgender Herkunftsstaaten zuständig:
Das Verwaltungsgericht Münster ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich folgender Herkunftsstaaten zuständig:
Das Verwaltungsgericht Aachen ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich folgender Herkunftsstaaten zuständig:
Sonstige Herkunftsstaaten sowie Streitigkeiten staatenloser Personen, für die keine Zuständigkeit gemäß dieser Verordnung im Übrigen begründet wird.
Das Verwaltungsgericht Köln ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich folgender Herkunftsstaaten zuständig:
Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich folgender Herkunftsstaaten zuständig:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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