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Diese Verordnung gilt nicht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezüglich der Herkunftsstaaten
Ägypten,
Afghanistan,
Armenien,
Aserbaidschan,
Guinea,
Irak ab dem 1. August 2025,
Iran,
Libanon,
Nigeria,
Nordmazedonien,
Russische Föderation,
Somalia,
Syrien,
Tadschikistan und
Türkei.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren, die einem Verwaltungsgericht nach den §§ 2 bis 8 zugewiesene Herkunftsstaaten betreffen, gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das nach den §§ 2 bis 8 jeweils zuständige Verwaltungsgericht über. Dies gilt nicht für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, die die Herkunftsstaaten
Georgien und
Irak
betreffen; für diese Verfahren verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Satz 2 gilt entsprechend für die am 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren, die die Herkunftsstaaten
Albanien,
Algerien,
Angola,
Indien,
Marokko,
Pakistan und
Serbien
betreffen.
die §§ 14, 15 Absatz 1 bis 4 und 6 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 4 und § 19 nicht anzuwenden sind.
Diese Verordnung findet auf den gemäß § 5 Absatz 4 Satz 9 der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S.…
Diese Verordnung gilt nicht für
die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG vom 30. März 1993 (Amtsbl. S. 252), zuletzt…
Diese Verordnung gilt nicht für
dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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