§ 31 Abs. 4 MTAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen.
§ 15 Abs. 1 NotSan-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1: Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in…
§ 31 Abs. 2 APO g.D. AVDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden…
§ 5 Abs. 1 ErgThAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit…
§ 17 Abs. 2 GemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines Beamten zu fertigen, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt.