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Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Die Zeit, in der die Aufgabe zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, sind anzugeben.
Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines Beamten zu fertigen, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt.
Der Aufsicht führende Beamte fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm bestimmten Prüfer unmittelbar zu übergeben.