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Die Prüfungsarbeiten sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamte des gehobenen oder des höheren Dienstes oder eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter vergleichbarer Entgeltgruppen. Die Aufsichtspersonen sind vorzugsweise durch die Ausbildungsbehörden entsprechend dem Anteil an Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu stellen. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat sie oder er in einen Umschlag zu verschließen und dem Prüfungsamt unmittelbar zu übergeben.
Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennnummer zu versehen.