§ 62 ATA-OTA-APrV
Bescheinigung
(1)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2)
Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.