§ 13 Abs. 2 MTBGGesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre.
§ 11 Abs. 2 PTAGGesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre dauern.
§ 3 Abs. 2 APOHygKontr NRWAusbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Dann soll sie insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass…
§ 2 Abs. 2 FSO SNSchulordnung Fachschule
Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei oder drei Schuljahre. Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in…
§ 4 Abs. 1 APO-TVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Technik (APO-T) Vom 11. Juni 2003
Die Ausbildung an Fachschulen für Technik dauert in Vollzeitform zwei Jahre (Grund- und Fachstufe) und in Teilzeitform in der Regel vier Jahre mit jeweils…