§ 13 ATA-OTA-G
Teile der Ausbildung
(1)
Die Ausbildung besteht aus
1.
theoretischem Unterricht,
2.
praktischem Unterricht und
3.
einer praktischen Ausbildung.
(2)
Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
1.
mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
2.
mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.