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Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,
bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht und
die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind.
§ 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe…
Die Auflagen werden von der zuständigen Behörde, die diese festlegt, im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt.
„Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der das Ursprungsland und/oder das Bestimmungsland ein Drittland ist;
in einem Drittstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen…
aus dem Inland über einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.