Erwägungsgrund 6 32006L0117
Das Verfahren der Richtlinie 92/3/Euratom wurde in der Praxis ausschließlich auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente ohne weiteren beabsichtigten Verwendungszweck angewendet, die daher im Sinne jener Richtlinie als „radioaktive Abfälle“ galten. Aus radiologischer Sicht ist es nicht gerechtfertigt, solche abgebrannten Brennelemente, die für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind, von der Anwendung dieses Überwachungs- und Kontrollverfahren auszunehmen. Daher sollte die vorliegende Richtlinie für alle Verbringungen abgebrannter Brennelemente gelten, gleichgültig, ob diese für die Endlagerung oder für die Wiederaufarbeitung bestimmt sind.