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Zuständige Behörde für das Aufstellen eines allgemeinen Notfallplanes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als oberste Strahlenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
Zuständige Behörde für das Aufstellen eines besonderen Notfallplanes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes ist die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als oberste Strahlenschutzbehörde und dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
Zuständige Behörde für die Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen nach § 105 Absatz 3 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes, für die Übermittlung von Daten, Mitteilungen und sonstigen Erkenntnissen an das radiologische Lagezentrum des Bundes nach § 107 des Strahlenschutzgesetzes sowie für die Information der betroffenen Bevölkerung und für Empfehlungen für das Verhalten bei einem lokalen Notfall nach § 112 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.
Zuständige Behörde für die Information der betroffenen Bevölkerung und für die Empfehlungen für das Verhalten bei überregionalen und regionalen Notfällen nach § 112 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
Das Saarland ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes.