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Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für
die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um Tätigkeiten zum Betrieb der Landessammelstelle handelt,
die Anerkennung von Kursen nach § 74 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
die Festlegung von Referenzwerten nach § 118 Absatz 6 des Strahlenschutzgesetzes,
die Information und Verhaltensempfehlung für die Bevölkerung nach § 120 Absatz 3 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
die Festlegung und Veröffentlichung von Radonvorsorgegebieten nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
die Mitwirkung am Radonmaßnahmenplan des Bundes nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition durch Radon und die erforderliche Datenerhebung nach § 122 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
die Unterrichtung der Bevölkerung und Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration nach § 125 Absatz 1 und Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
die Probennahme von Futtermitteln nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes,
die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und
die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Probennahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist zuständige Behörde für
die Aufforderung zur Hinterlegung der Aufzeichnungen und Röntgenbilder sowie die Bestimmung des Aufbewahrungsortes nach § 85 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und
die Probennahme von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes.
Die Zuständigkeit für die §§ 134, 135 des Strahlenschutzgesetzes richtet sich nach Artikel 2 Nummer 6 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Mai 2019.
Das Bergamt Saarbrücken ist zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.