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Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständig für
die Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird,
die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 48 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
die Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt nach § 49 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung,
die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,
die Anerkennung von Kursen nach § 51 in Verbindung mit § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 74 Absatz 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung,
die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,
die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
die Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen über die Ergebnisse der Prüfungen und über die Zusammenstellung der bei den Prüfungen erfassten Daten zur Exposition nach § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung und
die Bestimmung von Sachverständigen nach § 177 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.
Die Ärztekammer des Saarlandes ist für den human- und zahnmedizinischen Bereich zuständige Stelle
für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
für die Anerkennung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
für die Anerkennung einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung und
für den Widerruf der oder die Beauflagung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Die Tierärztekammer des Saarlandes ist für den tiermedizinischen Bereich zuständige Stelle
für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
für die Anerkennung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
für die Anerkennung einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung und
für den Widerruf oder die Beauflagung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Das Bergamt Saarbrücken ist zuständige Behörde zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.