§ 5 AufbauhfV
Liquidität des Fonds
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.
Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.