§ 6 AufbauhfV
Fondsverwaltung
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.