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Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Nach Satz…
Die Unterbringungsbehörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten einschließlich Lichtbildern verarbeiten, soweit dies zur…
durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateisystemen,
§ 11 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016…
Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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