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Die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises erfolgt auf Antrag. Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Europäische Berufsausweis aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für einen der Berufe in der Anlage eingeführt wurde.
Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den zu diesen Artikeln ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission.
Die zuständige Behörde nutzt zur Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission. Ein Informationsaustausch erfolgt elektronisch, insbesondere über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.
Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten.
Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiert die zuständige Behörde die IMI-Datei der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der beruflichen Tätigkeit beziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. Die Angaben umfassen dabei: Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) 2015/983 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist zu beachten.
die Identität des Berufsangehörigen,
den betroffenen Beruf,
Informationen über die Behörde oder das Gericht, von der oder dem die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen wurde,
den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.
Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronisch und ebenso bei dem Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt werden. Die Zuständigkeit nach § 4 bleibt hiervon unberührt. Anlage Altenpfleger/Altenpflegerin Altenpflegehelfer/Altenpflegehelferin Apotheker/Apothekerin Arzt/Ärztin Diätassistent/Diätassistentin Entbindungspfleger Ergotherapeut/Ergotherapeutin Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin Hebamme Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Logopäde/Logopädin Masseur und medizinischer Bademeister/Masseurin und medizinische Bademeisterin Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin Orthoptist/Orthoptistin Pharmazeutisch-technischer Assistent/Pharmazeutisch-technische Assistentin Physiotherapeut/Physiotherapeutin Podologe/Podologin Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin Rettungsassistent/Rettungsassistentin Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin Zahnarzt/Zahnärztin
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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