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Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
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| 1.die--- | --- | --- |
| 1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2.eine| |
| 2. | eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung50Abschiebung Euro,3.die| 50 Euro, |
| 3. | die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)20Aufenthaltsgesetzes) Euro,3a.die| 20 Euro, |
| 3a. | die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)50Aufenthaltsgesetzes) Euro,4.die| Ausweisung5550 Euro,5.dieEuro, Abschiebungsandrohung55|
| Euro,6.eine4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
| 5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
| 6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)55Aufenthaltsgesetzes) Euro,7.eine| 55 Euro, |
| 7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)55Aufenthaltsgesetzes) Euro,8.die| 55 Euro, |
| 8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)55Aufenthaltsgesetzes) Euro,9.einen| 55 Euro, |
| 9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)55Aufenthaltsgesetzes) Euro,10.den| 55 Euro, |
| 10. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird55wird Euro,11.die| 55 Euro, |
| 11. | die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)55Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro. |
Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.