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Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.
Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.
Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine…
Eine Visumgebühr von 135 EUR oder 180 EUR ist zu entrichten, wenn vom Rat ein Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese…
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Eine Visumgebühr von 120 EUR oder 160 EUR ist zu entrichten, wenn ein Durchführungsbeschluss vom Rat gemäß Artikel 25a…
Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu…
Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag eingebürgert, wenn er Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines heimatlosen Ausländers werden nach Maßgabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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