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Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit eines Ausländers.
die Anmeldung,
die Abmeldung,
die Änderung der Hauptwohnung,
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
die Namensänderung,
die Änderung der Geschlechtsangabe, wenn sie ohne Änderung des Namens erfolgt,
die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,
die Geburt,
den Tod,
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde
In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
bei einer Anmeldung
Doktorgrad,
Familienstand,
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
Tag des Einzugs,
frühere Anschrift und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,
Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners,der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaftder Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
bei einer Namensänderungder bisherige und der neue Name,
bei Geburtdie gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,
bei Todder Sterbetag,
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartnersder Sterbetag,
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesdie Auskunftssperre und deren Wegfall.
Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:
Die Ausländerbehörden unterrichten die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über
dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder
Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden
zu bestimmen, dass die ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Nach § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. die Änderung der Geschlechtsangabe, wenn sie ohne Änderung des Namens erfolgt,“
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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