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Zum Zweck des Datenabgleichs nach dem Aufenthaltsgesetz übermitteln die Meldebehörden regelmäßig zum 31. Dezember eines Jahres der Ausländerbehörde folgende Daten aller Ausländer: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. Staatsangehörigkeiten 1001, 5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 6. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309. Die Mitteilungspflicht der Meldebehörde nach § 72 Aufenthaltsverordnung bleibt hiervon unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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