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Der Auftragsverarbeiter
stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Pflichten zur Verfügung und
ermöglicht - grundsätzlich nach entsprechender Terminvereinbarung - Überprüfungen - einschließlich Inspektionen -, die vom Verantwortlichen oder einem von ihm beauftragten Prüfer durchgeführt werden.
Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten mehrerer Verantwortlicher, so bestimmen diese aus ihrem Kreis einen Prüfer oder sie beauftragen einen externen Prüfer, der mögliche Überprüfungen nach Absatz 1 Nummer 2 durchführt. Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Kreises zur Verfügung zu stellen. Das Recht eines Verantwortlichen, Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.