Verordnung zur Regelung der Rechtsbeziehungen bei der „Datenverarbeitung im Auftrag“ zwischen den Dienststellen und Einrichtungen des Landes (Dienststellen der öffentlichen Hand) und dem Auftragsverarbeiter (IT-DLZ) Vom 28. April 2021
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 11 AuftrVV SL
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