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Der Auftragsverarbeiter wird angewiesen, personenbezogene Daten des Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten, Die Weisungen sind vom Auftragsverarbeiter zu dokumentieren.
um die in § 2 Absatz 1 beschriebene Datenverarbeitung auszuführen und den damit im Zusammenhang stehenden technischen Support zu erbringen, sowie
die zusätzlich in anderen schriftlichen, allgemeinen oder individuellen Weisungen dokumentierten und vom Verantwortlichen vorgegebenen Anweisungen zu beachten.
Weisungen können auch in einem elektronischen Format, insbesondere auch durch die Nutzung von Fachanwendungen (einschließlich durch die Einstellungen und Softwarefunktionalitäten der Fachanwendung), erteilt werden. Der Auftragsverarbeiter hat erteilte Weisungen zu bestätigen und zu dokumentieren.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegen allein dem Verantwortlichen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich schriftlich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Er ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.