Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit Begründung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses teilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen mit. Satz 1 gilt auch, wenn sich die mitzuteilenden Angaben wesentlich ändern.
Die Verarbeitung wird ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) erfüllt sind.
Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis sämtlicher Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die er als Auftragsverarbeiter ausführt und aus dem sich die Angaben aus Absatz 1 Satz 1 ergeben. Der Verantwortliche hat dem Auftragsverarbeiter zu Beginn der Auftragsverarbeitungstätigkeit den für das entsprechende Verfahren maßgeblichen Inhalt seines Verarbeitungsverzeichnisses mitzuteilen. Die bisher geführten Verzeichnisse sind an die nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 geforderten Inhalte anzupassen. Diese Pflicht trifft sowohl den Verantwortlichen als auch den Auftragverarbeiter.