§ 44 AusbauBAusbV
Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.