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Im Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen und Höhen zu übertragen,
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes anzuwenden,
Estriche oder Beläge herzustellen,
Aufmaße zu erstellen sowie
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
Für den Nachweis nach Absatz 1 ist aus den nachfolgend aufgeführten Bereichen jeweils eine der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen: Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit in den Bereichen zugrunde gelegt wird.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.