§ 67 AusbauBAusbV
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“,
„Durchführen von Estricharbeiten“,
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.