§ 5 AusbEignV 2009
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.
Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.