§ 14 Abs. 2 ZHG§10PrOPrüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die…
Art. 12 Abs. 4 32008R0771VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2008 DER KOMMISSION vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Leiter der Geschäftsstelle teilt den Beteiligten den Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit.
§ 31 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Hat eine externe Meldestelle die Stichhaltigkeit einer Meldung geprüft und das Verfahren nach § 28 geführt, schließt sie das Verfahren ab.
Art. 9 Abs. 1 32015R1589VERORDNUNG (EU) 2015/1589 DES RATES vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet des Artikels 10 durch einen Beschluss nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels abgeschlossen.
Art. 17 Abs. 1 Buchst. a 32008R1234VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2008 DER KOMMISSION vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Humanarzneimitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Sie unterrichtet den Inhaber über das Ergebnis der Beurteilung.