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Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte leitet das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ein. Es teilt dies dem Antragsteller mit. Die Einleitung ist auch der Regierung des Ursprungslandes mitzuteilen.
Das zuständige Bundesministerium macht die Einleitung des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt. Es veröffentlicht dabei insbesondere die Bezeichnung der Waren, auf die sich das Prüfungsverfahren bezieht, sowie ihr Ursprungsland. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, daß innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich sachdienliche Tatsachen oder Nachweise vorgebracht werden können.
Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so leitet die Kommission ein solches…
Hat ein Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt, dass ein entsprechendes nationales Verfahren geplant ist oder eingeleitet wurde, so unterrichtet die Kommission…
Nach Sachaufklärung schließt das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ab. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen…
Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung…
Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, es sei denn, es ist ein Beschluss über die Einleitung einer solchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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