AuslInvG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 AuslInvGGewerbesteuerGesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft § 5§ 7 Die Vorschriften der §§ 1, 3 und 4 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. § 5§ 7