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Für die Aufnahme ausländischer Schüler und Schülerinnen in eine Förderschule gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Schüler und Schülerinnen.
Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache sind dabei kein Kriterium für sonderpädagogischen Förderungsbedarf. Dessen Feststellung im Sinne des Förderbereichs Lernen ist wegen der eingeschränkten sprachlichen Verständigung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Um Fehlentscheidungen zu begegnen, sollen Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund in der Regel vor der Meldung zur Überprüfung auf Vorliegen einer sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit mindestens zwölf Wochen im Unterricht beobachtet werden. Die Beobachtungen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
Im Rahmen des förderdiagnostischen Überprüfungsverfahrens durch die Förderschule, zu dem die Erziehungsberechtigten einzuladen und im Bedarfsfall sprachkundige Vermittler hinzuzuziehen sind, sind insbesondere zu prüfen: der Sprachstand in der deutschen und in der Muttersprache, gegebenenfalls die Schulkenntnisse in der Muttersprache, die Intelligenz mit weitgehend sprachfreien Tests, Ausdauer und Konzentration, der Entwicklungsstand im bildnerischen Gestalten. Ist das Untersuchungsergebnis nicht eindeutig, so ist der Besuch der bisherigen Schule zu empfehlen und bei Bedarf, spätestens nach Ablauf eines Jahres, eine weitere Überprüfung vorzunehmen.