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Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungsgesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch auf Entschädigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, 3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend.
Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Verpflichtung des Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend.
Einem Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52 bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbankenrechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
Dem Schuldner steht ein Entschädigungsanspruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grundstücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädigung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigentümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser die höhere Leistung erbringt.
Auf Dritte, die als Schuldner für Auslandsbonds unmittelbar haften, finden die für den Aussteller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung.
Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der…
In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu…
Ist ein Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen aus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen über deutsche…
Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.