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Für die Eintragung der Begründung, Veränderung oder Aufhebung von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden in das Grundbuch sowie für gerichtliche oder notarielle Beurkundungen, die diesen Geschäften dienen, wird nur die Hälfte der in der Kostenordnung bestimmten Gebühren erhoben, wenn diese Geschäfte durch die Regelung auf Grund des Abkommens veranlaßt werden oder mit dieser Regelung zusammenhängen. § 26 Abs. 3 der Kostenordnung bleibt unberührt.
In den Fällen des Absatzes 1 ist der Höchstbetrag der vollen Gebühr 5.000 Deutsche Mark. Dies gilt auch, wenn der Umstellungsbetrag in das Grundbuch eingetragen wird oder hierzu erforderliche Erklärungen beurkundet werden.
Gebühren für die Berichtigung des Grundbuches und für die Ergänzung des Grundbuchauszuges auf dem Hypothekenbrief werden nicht erhoben.
Für die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Hälfte der in Nummer 14130 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gebühr…
Gerichtsgebühren einschließlich der Gebühren für die Berichtigung öffentlicher Bücher sowie notarielle Beurkundungsgebühren, die durch eine in § 2 bezeichnete…
Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen (§§ 52, 53 der…
Die Amtsgerichte werden ermächtigt, bei Umschreibung eines Grundbuchblatts oder bei der Neufassung eines Teils eines Grundbuchblatts wegen Raummangels,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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