AuslSchuldAbkAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 114 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Vierter Abschnitt § 113§ 115 Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.