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Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63 Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erstmalig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2 fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65 das Land, in dem das Grundstück belegen ist.
Auf Dritte, die als Schuldner für Auslandsbonds unmittelbar haften, finden die für den Aussteller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung.
Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.
Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschädigungsberechtigten aus einem Schuldverhältnis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde liegt, auf das Land über,…
Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm auf Verlangen des Gläubigers der erforderliche Betrag von dem…
Über den Entschädigungsanspruch entscheidet vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanzdirektion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlungen in angemessener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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