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Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld, deren Regelung nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt, keinen Vorschlag zur Regelung der Schuld gemäß den Bestimmungen der Anlagen I oder II, so können die in der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereinigungen von Wertpapierinhabern oder entsprechende Vereinigungen und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens erwähnten Gläubigervertretungen den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
die in § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Erklärung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Nachweis, daß die Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Abkommens…
In dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung kann der Schuldner auch die Einwendungen gegen den in der gerichtlichen Entscheidung festgestellten Anspruch geltend…
Hat der Aussteller kein Regelungsangebot abgegeben, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für…
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, daß die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für…
Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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