Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Zweiter Abschnitt, a)
Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für eine unter Anlage II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen des § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die Regelung der Schuld in Betracht kommt.
§ 7 AuslSchuldAbkAGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen