§ 77 AuslSchuldAbkAGFür das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen…
§ 89 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGFür die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371).
§ 87 AuslSchuldAbkAGDie gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.
§ 86 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGGegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 80 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGEntscheidungen nach § 76 werden nur auf Antrag des Schuldners erlassen.